FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2008
11 K 160/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) Anhang I Position 1517;

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Kapseln mit Schwarzkümmelöl, Sojaöl und Butterfett]

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 160/02

DRsp Nr. 2010/3851

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Kapseln mit Schwarzkümmelöl, Sojaöl und Butterfett]

1. Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass ein Zusatz von 10 mg Lecithin, 18,8 mg Vitamin E, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin zu einer Mischung aus 500 mg kaltgepresstem Schwarzkümmelöl (62,5 % bzw. 83,3 %), 38,7 mg Sojaöl und 16 mg Butterfett als so gering anzusehen ist, dass er die Zuweisung einer solchen Zubereitung zu dieser Position nicht berührt? 2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die die oben genannten Stoffe zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind? 3. Wenn die zweite Frage verneint wird: Ist die Position 1517 der KN so auszulegen, dass eine Kapselhülle, die aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,30 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht, zu einer Ausweisung der oben beschriebenen Kapseln aus dieser Position führt?

Normenkette: