FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.09.2008
11 K 131/02
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) Anhang I Position 1515;

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Stärkegranulatkapseln mit Weizenkeimöl]

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 131/02

DRsp Nr. 2010/3850

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Stärkegranulatkapseln mit Weizenkeimöl]

1. Ist die Allgemeine Vorschrift 5 so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus Stärkegranulat bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind? 2. Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Ist die Position 1515 der KN so auszulegen, dass Stärkegranulatkapselhüllen, die 580 mg konzentriertes Weizenkeimöl enthalten, den Charakter der Ware so bestimmen, dass die Ware aus der Position 1515 der KN ausgewiesen wird?

Normenkette:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1) Anhang I Position 1515;

Gründe:

I.

1. Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung von VegaGelkapseln. Jede Kapsel enthält 580 mg Weizenkeimöl. Die Kapselhülle besteht aus 250 mg Stärkegranulat, das Hüllengewicht beträgt feucht 250 mg, trocken dagegen lediglich 245 mg.