BFH - Beschluss vom 09.02.2004
VII B 109/03
Normen:
KN Pos. 1901 UPos. 9099, 1905 UPos. 9020;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 990
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7383/00

Tarifierung von Reispapier

BFH, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen VII B 109/03

DRsp Nr. 2004/5950

Tarifierung von "Reispapier"

Getrocknete Teigblätter, die aus gemahlenem Reis, Mehl und Maniokstärke (sog. Reispapier) bestehen, sind in die UPos. 1905 9020 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 1901 UPos. 9099, 1905 UPos. 9020;

Gründe:

I. Streitig ist die tarifliche Einreihung einer Ware, die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in den Jahren 1998 und 1999 aus Vietnam eingeführt worden ist. Es handelte sich um Blätter, die durch Trocknung einer aus gemahlenem Reis (96 %), Mehl (2 %), Maniokstärke (2 %) sowie Salz und Wasser bestehenden Mischung hergestellt wurden. Diese Bestandteile wurden im Herstellungsprozess zu einer gleichmäßig vermischten Masse verarbeitet, die portionsweise auf Bambusmatten getrocknet wurde, wodurch die später von der Klägerin eingeführten durchscheinenden kreisrunden Blätter entstanden, deren gitterartige Struktur derjenigen der Matten entsprach, auf denen die Blätter getrocknet worden waren.