Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Schläuchen.
Unter dem 28.12.2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Verbindungs-/Absaug-Schläuche bzw. sterile Verbindungsschläuche. Dem Antrag lag u. a. eine Warenprobe an.
Am 02.02.2006 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft und reihte die Ware in die Codenummer 3917 3300 90 0 ein. Die Ware wird dabei wie folgt beschrieben: Verbindungsschlauch, Ergebnis der Untersuchung einer Warenprobe: in einer Einzelverpackung wurde ein transparenter (leichte Lilafärbung), leicht geriffelter, biegsamer Schlauch mit Anschlussstücken vorgelegt. Nach dem IR-Spektrum besteht der Schlauch aus weichgemachtem Polyvinylchlorid.
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