FG Hamburg - Urteil vom 31.05.2007
4 K 4/07
Normen:
ZK Allgemein;

Tarifierung von Schläuchen

FG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 4 K 4/07

DRsp Nr. 2009/6428

Tarifierung von Schläuchen

1. Zur Tarifierung von Schläuchen in die Position 3917 3300 90 0. 2. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, geht nach der allgemeinen Vorschrift 3 lit. a) die Position mit der genaueren Warenbezeichnung der Position mit der allgemeineren Warenbezeichnung vor.

Normenkette:

ZK Allgemein;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Schläuchen.

Unter dem 28.12.2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Verbindungs-/Absaug-Schläuche bzw. sterile Verbindungsschläuche. Dem Antrag lag u. a. eine Warenprobe an.

Am 02.02.2006 erteilte der Beklagte eine verbindliche Zolltarifauskunft und reihte die Ware in die Codenummer 3917 3300 90 0 ein. Die Ware wird dabei wie folgt beschrieben: Verbindungsschlauch, Ergebnis der Untersuchung einer Warenprobe: in einer Einzelverpackung wurde ein transparenter (leichte Lilafärbung), leicht geriffelter, biegsamer Schlauch mit Anschlussstücken vorgelegt. Nach dem IR-Spektrum besteht der Schlauch aus weichgemachtem Polyvinylchlorid.