FG München - Urteil vom 14.02.2001
3 K 4400/97
Normen:
ZK Art. 70 Abs. 1 ; ZK Art. 210 Abs. 2 ; GemZT Pos. 7601; GemZT Pos. 7602; GemZT Anm. 8 zu Abschnitt XV; GemZT Unterpos.-Anm 1 Buchst. b zu Kap. 76;

Tarifierung von Sekundäraluminium; Zoll

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 4400/97

DRsp Nr. 2002/2116

Tarifierung von Sekundäraluminium; Zoll

Werden Abfälle und Schrott aus Aluminium geschmolzen und zu Platten oder Blöcken verarbeitet, sind diese nicht als Schrott oder Abfälle sondern als "Aluminium in Rohform" einzureihen. Aluminiumlegierungen liegen vor, wenn Aluminium gegenüber anderen metallischen Stoffen gewichtsmäßig vorherrscht.

Normenkette:

ZK Art. 70 Abs. 1 ; ZK Art. 210 Abs. 2 ; GemZT Pos. 7601; GemZT Pos. 7602; GemZT Anm. 8 zu Abschnitt XV; GemZT Unterpos.-Anm 1 Buchst. b zu Kap. 76;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob es sich bei der str. Ware um Schrott handelt.