FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 4400/97
DRsp Nr. 2002/2116
Tarifierung von Sekundäraluminium; Zoll
Werden Abfälle und Schrott aus Aluminium geschmolzen und zu Platten oder Blöcken verarbeitet, sind diese nicht als Schrott oder Abfälle sondern als "Aluminium in Rohform" einzureihen. Aluminiumlegierungen liegen vor, wenn Aluminium gegenüber anderen metallischen Stoffen gewichtsmäßig vorherrscht.