FG München - Urteil vom 30.05.2006
14 K 730/06
Normen:
GemZT AV § 1 (Anm. 2 zu Abschn. XVI Pos. 8504) ;

Tarifierung von Signalübertrager für Telekommunikationsanlagen

FG München, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 730/06

DRsp Nr. 2006/20801

Tarifierung von Signalübertrager für Telekommunikationsanlagen

Signalübertrager für Telekommunikationsanlagen sind nach ihrer Bauart und Wirkungsweise Transformatoren, die in Pos. 8504 ausdrücklich genannt sind. Es kommt daher für die Tarifierung nicht mehr darauf an, für welche Geräte die Übertrager bestimmt sind.

Normenkette:

GemZT AV § 1 (Anm. 2 zu Abschn. XVI Pos. 8504) ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von sog. Signalübertragern und -transformern für Telekommunikationsanlagen.

Die Klägerin beantragte am 22. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung von sieben verbindlichen Zolltarifauskünften - vZTAe - über verschiedene Modelle der als "Transformer" bzw. "Übertrager" bezeichneten Waren und begehrte die Einreihung als "Teile für Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme" in die Unterpos. 8517 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder als "andere Teile für Telekommunikationsgeräte für digitale drahtgebundene Systeme" in die Unterpos. 8517 9088 KN.

Bei den str. Waren handelt es sich um Waren, die aus drei bzw. vier induktiv gekoppelten Spulen auf einem gemeinsamen Ferritkern in einem Gehäuse mit zehn Anschlüssen bestehen und als Signalübertrager bzw. -transformer in der Telekommunikationstechnik verwendet werden.