FG Brandenburg - Urteil vom 14.03.2001
4 K 678/00
Normen:
KN Unterposition 9027 9080; KN Unterposition 9018 9085; Allgemeine Vorschriften (AV) 1; AV 2; AV 3; AV 4; AV 5; AV 6; Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 b;

Tarifierung von sog. Mikrotomklingen; Reihenfolge bei der zolltariflichen Einordnung von Waren

FG Brandenburg, Urteil vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 678/00

DRsp Nr. 2001/8709

Tarifierung von sog. Mikrotomklingen; Reihenfolge bei der zolltariflichen Einordnung von Waren

1. Einmalklingen, die aus Edelstahl bestehen, Ausstanzungen für die Befestigung am Mikrotomhalter haben und erkennbar für den Einsatz in Mikrotomen bestimmt sind (sog. Mikrotomklingen), sind in die Unterposition 9027 9080 und nicht in die Unterposition 9018 9085 der Kombinierten Nomenklatur einzutarifieren. 2. Die Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 b der Richtlinie 93/42/EWG, wonach Zubehör ein Gegenstand ist, der selbst kein "Medizin-"Produkt ist, hat für die zolltarifliche Einreihung von Waren keine Bedeutung. 3. Bei der Einreihung von Waren ist nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 und 6 zunächst die zutreffende vierstellige Position unter Zuhilfenahme der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln, hilfsweise unter Anwendung der AV 2 bis 5, zu ermitteln. Erst danach kann nach AV 1 Satz 2 i.V.m. AV 6 die zutreffende fünfstellige Unterposition, danach die sechsstellige Unterposition und erst dann die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur ermittelt werden.

Normenkette:

KN Unterposition 9027 9080; KN Unterposition 9018 9085; Allgemeine Vorschriften (AV) 1; AV 2; AV 3; AV 4; AV 5; AV 6; Richtlinie 93/42/EWG Art. 1 Abs. 2 b;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Eintarifierung von Mikrotomklingen.