I.
Die Klägerin meldete im Rahmen des ihr bewilligten vereinfachten Verfahrens für den Abrechnungsmonat Juli 1997 unter anderem die Einfuhr sogenannter Soundkarten aus Taiwan zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie zu den Positionen 32 und 63 ihrer Anmeldung an, daß diese Soundkarten in die Unterposition "8543 90 60" der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien. Dementsprechend berechnet die Klägerin für die Soundkarten unter Anwendung eines Zollsatzes von 3,8 v. H. insoweit Zoll von insgesamt 352,49 DM. Die buchmäßige Erfassung der von der Klägerin berechneten Einfuhrabgaben durch das beklagte Hauptzollamt erfolgte am 11. August 1997.
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