FG Bremen - Urteil vom 04.09.2008
4 K 243/06 (2)
Normen:
KN UPos 4412 1900 10; KN UPos 4412 1900 90; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tarifierung von Sperrholz

FG Bremen, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 243/06 (2)

DRsp Nr. 2009/15826

Tarifierung von Sperrholz

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Sperrholz, das nur in den äußeren Lagen aus Nadelholz, in den inneren Lagen hingegen aus Laubholz besteht, ist nicht als Sperrholz aus Nadelholz der UPos. 4412 1900 10, sondern als anderes Sperrholz der UPos. 4412 1900 90 anzusehen.

Normenkette:

KN UPos 4412 1900 10; KN UPos 4412 1900 90; ZK Art. 220 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Tarifierung von Sperrholz und hierbei die Frage, ob es sich um Sperrholz aus Nadelholz oder um anderes Sperrholz handelt.

Mit Zollanmeldung meldete die Klägerin Sperrholz aus China als "Nadelsperrholz (Pinus Sylvestris), nur aus Furnieren bestehend, Furniere nicht stärker als 6 mm, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen, vom Schälen rohe Oberflächen ..." der Codenummer 4412 1900 10 0 und zur Abfertigung zum Kontingent K0013 an.

Nach Art. 1 der VO Nr. 32/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 i.V. mit dem Anhang I (lf. Nr. 09.0012) bestand für Waren dieser Codenummer ein jährliches Zollkontingent mit einem Zollsatz von 0 v.H.. Mit Einfuhrabgabenbescheid setzte das Zollamt dementsprechend lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest.