FG München - Urteil vom 19.04.2007
14 K 1366/04
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; Pos. 8472; Pos. 8473; GemZT AV Anm. 2a zu Abschn. XVI;

Tarifierung von Staplermodulen für Geldsortiermaschinen

FG München, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 14 K 1366/04

DRsp Nr. 2007/9148

Tarifierung von Staplermodulen für Geldsortiermaschinen

Ein Staplermodul, das in eine Geldsortiermaschine gebaut wird, stellt nach seinem Aufbau und seiner Funktionsweise eine Geldablagemaschine der Unterpos. 8472 9080 dar.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ; Pos. 8472; Pos. 8473; GemZT AV Anm. 2a zu Abschn. XVI;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Staplermodulen für eine Geldsortiermaschine.

Anläßlich einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte (Hauptzollamt - HZA) u.a. fest, dass die Klägerin im Zeitraum von Juli 2000 bis August 2002 in acht Fällen eingeführte GLZ-Staplermodule unter der Codenummer 8473 4090 000 angemeldet hatte. Die Zollstelle hatte die Waren ursprünglich wie angemeldet abgefertigt und nur Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Mit Steueränderungsbescheid vom 16. April 2003 reihte das HZA die str. Waren in die Codenummer 8472 9080 000 ein und forderte von der Klägerin 34.964,98 EUR Zoll nach.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. Februar 2004 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: