FG München - Urteil vom 24.07.2008
14 K 4497/05
Normen:
KN Kap. 85 Pos. 8504 Unterpos. 90 91; KN Kap. 85 Pos. 8537 Unterpos. 10 99; KN Kap. 85 Anm. 2a zu Abschnitt XVI;

Tarifierung von Steuerungsgeräten

FG München, Urteil vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 14 K 4497/05

DRsp Nr. 2008/17253

Tarifierung von Steuerungsgeräten

Nach Anm. 2a zu Abschnitt XVI KN sind Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 85 (ausgenommen 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen sie bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, zu welchem ausschließlichen Verwendungszweck sie eingesetzt werden, wenn sie in einer Position des Kapitels 85 genannt sind.

Normenkette:

KN Kap. 85 Pos. 8504 Unterpos. 90 91; KN Kap. 85 Pos. 8537 Unterpos. 10 99; KN Kap. 85 Anm. 2a zu Abschnitt XVI;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Steuerungsgeräten.

Die Klägerin meldete im Mai 2005 u.a. vier Sendungen als Stromrichter bezeichnete Waren (PCU 5.24-48-60 D und PCU 10.24-48-60 D) aus China unter der Codenummer 8504 4020 000 zum zollrechtlich freien Verkehr an.