FG München - Urteil vom 03.05.2007
14 K 2388/04
Normen:
GemZT Unterposition 8504 3190; GemZT Unterposition 8504 3290; GemZT Unterposition 8504 5080;

Tarifierung von stromkompensierenden Drosseln

FG München, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 2388/04

DRsp Nr. 2007/12890

Tarifierung von stromkompensierenden Drosseln

Drosselspulen, die aus einem ringförmigen Spulenkern aus Metall, versehen mit zwei separierten Wicklungen aus Kupferdraht, der auf einer Grundplatte aus Kunststoff befestigt ist, bestehen, deren Leistung in mH angegeben ist, bei denen beide Drähte mit der gleichen Anzahl von Windungen um den Kern gewickelt sind und bei denen jedes der beiden Drahtenden zu einem Anschlussstift führt, so dass sich daraus vier Anschlüsse ergeben, sind nach ihren für die Tarifierung maßgeblichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften als "andere Transformatoren" in die Unterposition 8504 3190 oder 8504 3290 des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Es handelt sich hierbei um keine "anderen" Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterposition 8504 50.

Normenkette:

GemZT Unterposition 8504 3190; GemZT Unterposition 8504 3290; GemZT Unterposition 8504 5080;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von Drosselspulen.