BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VII B 1/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 146
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5694/02

Tarifierung von Wandabreißkalendern

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VII B 1/05

DRsp Nr. 2005/19087

Tarifierung von Wandabreißkalendern

Wandabreißkalender, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild typische Kalender und keine Bücher mit belehrendem Inhalt sind, sind in die Pos. 4910 KN einzureihen, weil die Pos. gegenüber der Pos. 4901 KN die genauere Warenbezeichnung enthält.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat die Umsätze der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) des Jahres 2001 aus der Lieferung von Abreißkalendern mit den Titeln "X" und "Y" dem Regelumsatzsteuersatz unterworfen.