BFH - Urteil vom 09.10.2001
VII R 69/00
Normen:
KN Pos 8473, Pos 9009;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 560

Tarifierung von Waren

BFH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen VII R 69/00

DRsp Nr. 2002/2304

Tarifierung von Waren

Zur Tarifierung von anodisierten Aluminiumrohren ohne photoelektrische Schichten.

Normenkette:

KN Pos 8473, Pos 9009;

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 9. November 1998 zwei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA'e) für Aluminiumrohre mit Oberflächenbehandlung (anodisierte Rohre) und wies darin die Ware jeweils der Unterpos. 7608 20 99 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 1999). Bei den Rohren handelt es sich um nahtlose, gepresste und gezogene Hohlerzeugnisse, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises und gleichmäßiger Wanddicke, zum Teil mit einer gedrehten Passung an beiden Enden, aus einer Aluminium-Legierung mit gewichtsmäßig vorherrschendem Aluminiumgehalt (AA 3003). Auf die Oberfläche der Rohre ist eine Oxidschicht als sog. Blockierschicht aufgebracht. Die nach den Angaben der Klägerin für Laserdrucker vorgesehenen Rohre haben eine Abmessung von 24 x 257,0 mm bzw. 30 x 357,0 mm, die für Kopierer vorgesehenen Rohre haben ein Ausmaß von 65 x 348,0 mm bzw. 78 x 360,0 mm.