FG Hamburg - Urteil vom 12.01.2005
IV 315/02
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 201 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 ;

Tarifierung vor Schrauben aus nichtrostendem Stahl

FG Hamburg, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen IV 315/02

DRsp Nr. 2005/4398

Tarifierung vor Schrauben aus nichtrostendem Stahl

Wird die Einfuhrabgabenschuld einschließlich des Antidumpingzolls zutreffend berechnet, obwohl - insoweit der Anmeldung ungeprüft folgend - von einer falschen Codenummer ausgegangen wird, so besteht kein Anspruch auf Korrektur der festgesetzten Abgaben, wenn die Codenummer, in die die Schrauben aus nichtrostendem Stahl tatsächlich einzureihen sind, zu einer Abgabenschuld in gleicher Höhe führt.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 201 Abs. 1 ; VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Schrauben.

Die Klägerin handelt mit nichtrostenden Verbindungselementen. Sie meldete am 23.9.1998 7 Paletten Schrauben aus Edelstahl mit einem Kopf mit Schlitz oder Kreuzschlitz der Codenummer 7318 1551 99 0 (Position 1) sowie in 21 Paletten Schrauben aus Edelstahl mit einem Kopf mit Außensechskant der Codenummer 7318 1570 99 0 (Position 2) zum freien Verkehr an (Zollanmeldung ...4). Lieferant war die Firma A, Taiwan.

In einem zweiten Fall meldete sie am 2.11.1998 20 Paletten Schrauben aus Edelstahl mit einem Kopf mit Schlitz oder Kreuzschlitz der Codenummer 7318 1551 99 0 zum freien Verkehr an (Zollanmeldung ...8). Lieferant war die Firma B, Taiwan.