GG Art 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; MTV Chemische Industrie v. 26.06.1997 (i.d.F.v. 17.05.2017) § 2a Nr. 1-2 und Nr. 6; MTV Chemische Industrie v. 26.06.1997 (i.d.F.v. 17.05.2017) § 12 Abschn. I Nr. 1 und Nr. 4 und Nr. 9; MTV Chemische Industrie v. 26.06.1997 (i.d.F.v. 17.05.2017) § 12 Abschn. II Nr. 4 Abs. 2; MTV Chemische Industrie v. 26.06.1997 (i.d.F.v. 17.05.2017) § 12 Abschn. II Nr. 4 Abs. 3; BV AFZ v. 28.01.1997 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 105
AuR 2022, 281
BB 2022, 1139
BB 2022, 2938
EzA BUrlG _ 3 Nr. 37
EzA-SD 2022, 15
MDR 2022, 773
NZA 2022, 643
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 957/20
ArbG Hannover, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 317/19
Tarifliche Altersfreizeit als bezahlte Freistellung von der ArbeitspflichtZulässigkeit der Verbindung von Urlaub und tariflicher Altersfreizeit
BAG, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 230/21
DRsp Nr. 2022/5432
Tarifliche Altersfreizeit als bezahlte Freistellung von der ArbeitspflichtZulässigkeit der Verbindung von Urlaub und tariflicher Altersfreizeit
Orientierungssätze:1. Zu ganzen freien Tagen zusammengefasste tarifvertragliche Altersfreizeiten sind bei der Berechnung des Urlaubs entsprechend § 3 Abs. 1BUrlG Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzusetzen (Rn. 13 ff.).2. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers zum Zwecke der Urlaubsgewährung kann die Erfüllungswirkung des § 362 Abs. 1BGB nur dann herbeiführen, wenn für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (Rn. 19). Die Regelung in § 2a Nr. 6 des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 17. Mai 2017, der zufolge die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag wegen Urlaubs nicht arbeitet, bewirkt nicht, dass ein bereits vor Urlaubserteilung festgelegter Tag zusammengefasster Altersfreizeiten entfällt, weil dieser von Tagen mit Erholungsurlaub umschlossen ist (Rn. 24).
1. Nach der Tarifregelung haben Vollzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden beträgt, Anspruch auf eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben. Dabei verlangt die Tarifregelung, dass diese Zeit der Freistellung von der Arbeitsplicht bezahlt werden muss.
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