LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.08.2022
6 Sa 212/22
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1977/21

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten arbeitsvertraglich als Gruppenpfleger für Dialyse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 212/22

DRsp Nr. 2024/3505

Tarifliche Eingruppierung eines Beschäftigten arbeitsvertraglich als "Gruppenpfleger für Dialyse"

1. Die Anforderungen an ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal sind regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit auszuüben hat, die einem im Tarifvertrag genannten Tätigkeitsbeispiel entspricht. 2. Im Streitfall war die Klägerin arbeitsvertraglich als "Gruppenpflegerin für Dialyse" in dem von der Beklagten betriebenen Nierenzentrum zu beschäftigen. Damit erfüllte sie das Regelbeispiel "Gruppenpfleger/innen in Nierenzentren" der Vergütungsgruppe P 6 des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation vom 17.12.2009, und zwar unabhängig davon, ob sie von der Beklagten tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt wurde.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts T. vom 20.01.2022 - AZ. 1 Ca 1977/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3.