LAG Hamm - Urteil vom 23.08.2013
10 Sa 536/13
Normen:
BGB § 151; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 180-10

Tarifliche Entgeltansprüche unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 536/13

DRsp Nr. 2024/7230

Tarifliche Entgeltansprüche unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung

Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber entsteht eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet lediglich dann, soweit deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten vorliegen, dass es dauerhaft die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen möchte. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber beabsichtigt grundsätzlich nicht, sich für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände zu unterwerfen. Selbst bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber, welcher durch Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder einem wirksamen Wechsel in eine sog. OT-Mitgliedschaft de Anwendbarkeit künftiger Tariflohnerhöhungen i.S.d. § 3 Abs. 3 TVG vermeiden kann, wird allein aufgrund regelmäßiger Erhöhungen eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter gemäß der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nicht entstehen können.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 3. März 2010 - 4 Ca 180/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand