FG Hamburg - Urteil vom 31.05.2013
4 K 26/12
Normen:
KN Pos. 4202; KN AllgVorschr 3b;

Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für einen Tablet-Computer mit Tuch und Standfuß

FG Hamburg, Urteil vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 26/12

DRsp Nr. 2013/19881

Tarifrecht: Tarifierung eines Etuis für einen Tablet-Computer mit Tuch und Standfuß

Eine Ware, die aus einem für einen bestimmten Tablet-Computer maßgefertigten Etui - ohne gesonderten Verschluss - und einem Reinigungstuch und einen Kunststoffstandfuß besteht, stellt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar und ist in die Position 4202 einzureihen.

Normenkette:

KN Pos. 4202; KN AllgVorschr 3b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Waren einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur.

Die Klägerin beantragte am 06.04.2011 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "XX";, beschrieben als Produkt in Verpackung für den Einzelverkauf bestehend aus Tasche / Etui für die Aufbewahrung und den Transport eines Notebooks ... (XX), Tuch zur Reinigung des Touchscreens, Kunststoffteil (Standfuß) für sicheren Stand des Notebooks auf dem Schreibtisch. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung maßgeblich sei und schlug die Unterposition 4202 9180 90 vor.