BFH - Beschluss vom 06.03.2008
V B 140/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1007
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 331/04

Tatbestände, die zu einem Entnahmeeigenverbrauch führen

BFH, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen V B 140/06

DRsp Nr. 2008/9427

Tatbestände, die zu einem Entnahmeeigenverbrauch führen

Gründe:

I. Die Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist Eigentümerin eines gemischt genutzten Hauses mit Ladenlokal, in dem sie mit Vertrag vom 1. Januar 1993 eine Fläche von 2/3 an ihren Ehemann zum Betrieb einer Fleischerei umsatzsteuerpflichtig vermietete. Dieser renovierte das gesamte Ladenlokal im eigenen Namen und auf eigene Kosten und baute eine Ladeneinrichtung ein. Den verbleibenden Anteil von 1/3 der Fläche vermietete die Ehefrau des Klägers an einen Bäckermeister, der über eine von der Fleischerei getrennte Theke Backwaren verkaufte. Der Kläger machte in seiner Umsatzsteuererklärung für 1993 den Vorsteuerabzug aus den gesamten Umbau- und Renovierungskosten geltend.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen Änderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 1993, in dem er hinsichtlich des für die Bäckerei genutzten Anteils von 1/3 der Renovierungs- und Umbaukosten einen Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1993 -- UStG --) besteuerte.