BFH - Beschluß vom 23.10.2000
V R 105/98
Normen:
FGO §§ 108, 121 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 467

Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen V R 105/98

DRsp Nr. 2001/842

Tatbestandsberichtigung

1. Für die Berichtigung des Tatbestandes eines im Revisionsverfahren ergangenen Urteils besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. 2. Eine Bindung des FG an die Tatsachenwiedergabe in der zurückverweisenden Revisionsentscheidung besteht nicht. Vor dem FG können neue Anträge gestellt und neue Tatsachen vorgebracht werden.

Normenkette:

FGO §§ 108, 121 S. 1;

Gründe:

1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) greift Umsatzsteueränderungsfestsetzungen für 1987 bis 1990 an, in denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Steuer um 6 140 DM (für 1987), 4 836 DM (für 1988), 3 580 DM (für 1989) und 5 932 DM (für 1990) erhöhte. Das FA sah Zinsvorteile durch zinslos gewährte Darlehen, die der Klägerin gewährt worden waren, als zusätzliche Entgelte für Vermietungsleistungen an.

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung durch das Urteil vom 30. März 2000 auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil eine abschließende Entscheidung mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich war.

Die Klägerin beantragt Tatbestandsberichtigung, weil die zusätzlichen Entgelte durch zinslos gewährte Darlehen nur in Höhe der streitigen Steuermehrbeträge bezeichnet worden seien.