BFH - Beschluss vom 25.07.2007
V B 56/07
Normen:
FGO § 108 Abs. 2, § 105 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2304
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 449/2003

Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen V B 56/07

DRsp Nr. 2007/19051

Tatbestandsberichtigung

1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung nicht statthaft. 2. Zum Tatbestand eines Urteils gehören lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts sowie die Anträge, nicht aber, "wie die Richter abgestimmt haben".

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 2, § 105 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1991 und 1992 durch Urteil vom 16. Januar 2007 II 449/2003 als unbegründet abgewiesen. Nach Zustellung des Urteils hat der Kläger einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt, den das FG mit Beschluss vom 22. Februar 2007 abgelehnt hat, weil der Urteilstatbestand entgegen der Auffassung des Klägers nicht unrichtig sei und er im Übrigen eine Ergänzung begehre, die nach Auffassung des Gerichts rechtlich unerheblich sei.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, es fehle ein Protokoll, "wer und wie die Richter abgestimmt" hätten. Die Beschwerde sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1998 VII B 241/97 (BFH/NV 1998, 873) zulässig, weil eine Richterin den Beschluss über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung mit unterzeichnet habe, die an dem Urteil nicht mitgewirkt habe.