Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob der Antrag im Hinblick auf die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gleichzeitig eingelegte Anhörungsrüge zulässig ist oder ob es auch in diesem Fall bei dem Rechtsgrundsatz verbleibt, dass ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1992 VII S 5-6/92, BFH/NV 1993, 302; vom 23. Oktober 2000 V R 105/98, BFH/NV 2001, 467; vom 8. Mai 2003 IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809).
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