BFH - Beschluss vom 15.05.2007
II R 2/05
Normen:
FGO § 108;

Tatbestandsberichtigung; Revisionsantrag

BFH, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen II R 2/05

DRsp Nr. 2007/10859

Tatbestandsberichtigung; Revisionsantrag

1. Grundsätzlich kann auch die Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils beim BFH beantragt werden. Da Revisionsurteile keinem Rechtsmittel unterliegen, besteht für einen solchen Antrag allerdings i.d.R. kein Rechtsschutzbedürfnis. 2. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Berichtigung des im Tatbestand des Revisionsurteils wiedergegebenen Revisionsantrags begehrt wird, um nach der Änderung eine Urteilsergänzung beantragen zu können.

Normenkette:

FGO § 108;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihren im Tatbestand des Urteils vom 26. Februar 2007 wiedergegebenen Revisionsantrag im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anders zu fassen, hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.