OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2004
2 Ws 702/03
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 420
JuS 2004, 1015
NJW 2004, 3504
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 114-23/03

Tatbestandsirrtum bei Steuerstraftaten

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 702/03

DRsp Nr. 2004/13869

Tatbestandsirrtum bei Steuerstraftaten

Irrt der Steuerpflichtige bei der Anwendung des § 370 AO als Blankettgesetz über das Bestehen eines Steueranspruchs, so erliegt er einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

I. Die Staatsanwaltschaft Köln hat im Zusammenhang mit der Errichtung der L. Restmüllverbrennungsanlage wegen Bestechungsvorwürfen und Steuerstraftaten gegen den Angeklagten X. und weitere 4 Mitangeklagte Anklage erhoben. X. wird - neben Bestechungsdelikten, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind - unter Ziff. III 2 der Anklageschrift vom 20.03.2003 Steuerhinterziehung in 7 Fällen zur Last gelegt, deren Hintergrund - kurz gefaßt - ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Müllverbrennungsanlage zugeflossene (teilweise eingeräumte) Schmiergeldzahlungen von insgesamt 6,4 Mio DM bilden. Insoweit geht es um Beträge von 2 mal 2 Mio DM aus dem Jahre 1994 sowie weitere 2,4 Mio DM aus dem Jahre 1996, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft noch vollständig bei dem Angeklagten vorhanden und um hieraus erzielte Kapitaleinkünfte noch angewachsen sind.

Im einzelnen wird dem Angeklagten X. vorgeworfen