BFH - Beschluss vom 14.05.2009
VIII B 115/08
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 443/04

Tatbestandsmerkmal voraussichtlich in § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F.) als Prognoseentscheidung über das zukünftige Investitionsverhalten eines Steuerpflichtigen

BFH, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 115/08

DRsp Nr. 2009/15375

Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" in § 7g Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG a.F.) als Prognoseentscheidung über das zukünftige Investitionsverhalten eines Steuerpflichtigen

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der auch für die Streitjahre (1998 und 1999) geltenden Fassung "zeitnah" im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung eine Aufstellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zu erstellen ist, ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits positiv entschieden (s. das vom Finanzgericht zitierte BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, unter II.1.; ferner BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Ihr kommt deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung zwischen den Zeitpunkten der Aufzeichnung (über die Funktion der Wirtschaftsgüter und ihre voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und deren ggf. erst später verlangter Vorlage unterscheidet.