FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2006
3 V 192/06
Normen:
AO (1977) § 361 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1719

Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung; Fortgeltung auch bei Ergehen eines Änderungsbescheides mit neuem Leistungsgebot

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 3 V 192/06

DRsp Nr. 2006/23091

Tatbestandswirkung der Aussetzung der Vollziehung; Fortgeltung auch bei Ergehen eines Änderungsbescheides mit neuem Leistungsgebot

Die bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch gewährte Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides bleibt weiterhin bestehen, wenn während des laufenden Klageverfahrens ein Änderungsbescheid ergeht. Die Aussetzung wirkt auch dann bis zur Rechtskraft der Entscheidung fort, wenn der Änderungsbescheid ein neues Leistungsgebot enthält. Es gibt keinen Automatismus des Inhalts, dass sich die bisher gewährte Aussetzung der Vollziehung bei einer Änderung oder Ersetzung des ausgesetzten Verwaltungsaktes erledigt, ohne dass es einer Aufhebung der Vollziehungsaussetzung bedarf.

Normenkette:

AO (1977) § 361 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 68 ;

Tatbestand:

I.