Das Landgericht hat den Angeklagten W. K. wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte I. K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte W. K. auch formellen Rechts rügen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung sowie Beschränkung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des Angeklagten W. K. nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten I. K. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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