Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2015 wird unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Vornahme eines Stichtagszuschlags auf die nach dem Reutlinger Mietspiegel 2013 ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete wendet.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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