OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2002
4 Ss 145/02
Normen:
StPO § 264 § 153 ; AO § 370 ; StGB § 266 ;
Fundstellen:
wistra 2002, 400

Tatidentität; Einstellung; Strafklageverbrauch; Untreue; Steuerhinterziehung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 4 Ss 145/02

DRsp Nr. 2002/10919

Tatidentität; Einstellung; Strafklageverbrauch; Untreue; Steuerhinterziehung

»Zur Tatidentität zwischen Steuerhinterziehung und Untreue«

Normenkette:

StPO § 264 § 153 ; AO § 370 ; StGB § 266 ;

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die Einstellung des Steuerstrafverfahrens 384 - AB 254/99 - Rd des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster gemäß § 153 a StPO in Bezug auf die hier in Rede stehenden privaten Einlösungen zweier der Firma G.GmbH zustehenden Schecks kein Strafklageverbrauch eingetreten, da Gegenstand der Verfahren nicht ein und dieselbe Tat i. S. des § 264 StPO ist.

Ob eine Tat i.S.d. § 264 StPO vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob zwischen den fraglichen Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung eine so enge innere Verknüpfung besteht, dass eine getrennte Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. BGHSt 23, 141; 29, 288, 293; 35, 14).