BGH - Beschluss vom 20.04.2016
1 StR 1/16
Normen:
StPO § 205; StPO § 349 Abs. 2; AO § 370;
Fundstellen:
NStZ 2017, 352
NStZ-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 10.09.2015

Tatrichterliche Feststellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte; Schätzung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände; Grundsätze für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 1 StR 1/16

DRsp Nr. 2016/12933

Tatrichterliche Feststellung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte; Schätzung der Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände; Grundsätze für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern

Im Rahmen der Prüfung des Vorenthaltens von Sozialversicherungsabgaben genügt es für die Feststellung der geschuldetetn Beiträge durch Schätzung nicht, lediglich die Höhe zu benennen. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben.

Tenor

1.

Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 10. September 2015 mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 205; StPO § 349 Abs. 2; AO § 370;

Gründe