Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. August 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2014, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §
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