FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2015
10 K 10167/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 90; AO § 88; EStG a.F. § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 254
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 303
EFG 2015, 1451

Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO bei Bildung einer Ansparrücklage a. F. nachträgliches Bekanntwerden der unterbliebenen Auflösung Überwachungspflicht des FA

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 10 K 10167/11

DRsp Nr. 2015/12111

Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO bei Bildung einer Ansparrücklage a. F. nachträgliches Bekanntwerden der unterbliebenen Auflösung Überwachungspflicht des FA

1. Bezüglich der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. sind Tatsachen i. S. d. § 173 Abs. 1 AO auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres sowie der Umstand, dass die Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahr unterblieben und deshalb die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag zu behandeln ist. Welche dieser Tatsachen eingetreten ist, hat der Steuerpflichtige zu erklären. 2. Wusste das FA um die Bildung der Ansparrücklage und konnte es aus den vorgelegten Anlagenverzeichnissen erkennen, dass keine Anschaffungen in der Größenordnung der gebildeten Rücklage vorgenommen worden waren, so bestand Anlass, zumindest Rückfrage wegen der Auflösung der Rücklage beim Steuerpflichtigen zu nehmen. Unterlässt es dies, so überwiegt das Verschulden des FA an einem nachträglichen Bekanntwerden der unterbliebenen Auflösung ein etwaiges Mitverschulden des Steuerpflichtigen mit der Folge, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.