FG München - Urteil vom 23.09.2010
5 K 1506/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Tatsachen, Kenntnis oder Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 1506/08

DRsp Nr. 2011/14092

Tatsachen, Kenntnis oder Unkenntnis des zuständigen Sachbearbeiters grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist auf die Kenntnis oder Unkenntnis des für den betreffenden Steuerfall zuständigen Sachbearbeiters abzustellen. Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers der für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Sachbearbeiter und nicht der Sachbearbeiter im OH-Bereich. 2. Die Frage des groben Verschuldens i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist im Streitfall nicht unbeachtlich, weil die laut der Anlage GSE vorgetragenen Einkünfte aus Versicherungsvermittlung mit denen aus Getränkehandel weder in einem unmittelbaren noch mittelbaren Zusammenhang stehen. Denn der erforderliche sachliche Zusammenhang besteht nur, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist. Ein derartiger sachlicher Zusammenhang besteht zwischen Versicherungseinkünften und Einkünften aus Getränkehandel aber gerade nicht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb.