FG Köln - Urteil vom 17.04.2008
10 K 2007/04
Normen:
HGB § 255 ;
Fundstellen:
DB 2008, 2454
EFG 2008, 1447

Tatsächliche Vermutung für eine wesentliche Verbesserung

FG Köln, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 2007/04

DRsp Nr. 2008/11704

Tatsächliche Vermutung für eine wesentliche Verbesserung

1. Es spricht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar im Anschluss an den Erwerb das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an allen vom Bundesfinanzhof für entscheidend gehaltenen Gewerken (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallation und Fenster) aufwendet. 2. In einem solchen Fall ist von einem Standardsprung auszugehen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Untersuchung notwendig ist, an welchen Gewerken die Maßnahmen zu einem Standardsprung geführt haben.

Normenkette:

HGB § 255 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen auf ein vermietetes Wohngebäude zu sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen geführt haben oder als Herstellungskosten nur über Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen sind.