FG Münster - Urteil vom 30.05.2006
11 K 2674/03 E
Normen:
BpO § 10 ; BGB § 119 ; AO § 201 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2204
DStRE 2007, 645
EFG 2006, 1306

Tatsächliche Verständigung

FG Münster, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 11 K 2674/03 E

DRsp Nr. 2006/20872

Tatsächliche Verständigung

1. Ein Irrtum des Steuerpflichtigen über die Reichweite einer tatsächlichen Verständigung führt nicht zu einem Einigungsmangel, welcher die tV von Anfang an unwirksam sein lassen würde. 2. Der Umstand, dass eine tV während einer laufenden Betriebsprüfung abgeschlossen wird, macht sie nicht zu einer Prüfungshandlung. Etwaige Verfahrensfehler während der Bp stehen daher der Wirksamkeit der tV nicht im Wege.

Normenkette:

BpO § 10 ; BGB § 119 ; AO § 201 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Wesentlichen, ob eine tatsächliche Verständigung wirksam ist.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Bei dem Kläger, der als Tierarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, die sich u.a. auf die ESt 1998 bis 2000 erstreckte. Am 17.09.2002 unterzeichneten der Kläger und sein Steuerberater Herr N. ein "Protokoll über eine Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung)". Hierin heißt es u.a.:

"Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. -vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wird deshalb verbindlich vereinbart, hinsichtlich der o.a. strittigen Punkte bei der Besteuerung folgenden Sachverhalt zugrunde zu legen:

Es werden folgende Sicherheitszuschläge festgesetzt: