1. Eine tatsächliche Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern ist insoweit möglich, als hierin eine Klärung der tatsächlichen Vorfragen der Angemessenheitsprüfung zu sehen ist. Die Verständigungserklärungen der Beteiligten sind so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung aus der Sicht des Erklärungsempfängers zu verstehen sind (§§ 133, 242BGB).2. Sieht eine Verständigung die Geschäftsführergehälter "i.H.d. jeweiligen Grundlohns plus der Lohnzusätze, wie vermögenswirksame Leistungen ..."für einen bestimmten Zeitraum als unangemessen an, so fallen hierunter auch die gezahlten Tantiemen, selbst wenn diese in der beispielhaften Aufzählung nicht enthalten sind.