FG München - Urteil vom 26.06.2002
4 K 1719/01
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatsächliche Verständigung bei der Bewertung von Grundstücken

FG München, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 4 K 1719/01

DRsp Nr. 2002/13619

Tatsächliche Verständigung bei der Bewertung von Grundstücken

Haben sich der Stpfl. und das FA wegen der Bewertung des Grundstücks tatsächlich geeinigt, so kann nicht später aufgrund eines Gutachtens der Steuerpflichtige eine Herabsetzung des Werts nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO verlangen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Gutachten als neue Tatsache gem. § 173, AO zur Änderung eines Feststellungsbescheides führen kann.

Der Kläger erwarb im Wege der Gesamtrechtsnachfolger nach der am 23.11.1998 verstorbenen Frau ... das Eigentum an dem Grundstück .... Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 9.345 qm, die nach dem Auszug des kommunalen Liegenschaftskataster zu 3.100 qm als Gebäude-/Freifläche Landwirtschaft (GFL) und zu 6.245 qm als Ackerland ausgewiesen ist. Die GFL ist bebaut mit einem 1949 errichteten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 72 qm sowie mit ehemaligen Wirtschaftsgebäuden (Glashäusern).