FG München - Beschluss vom 03.02.2006
6 V 3504/05
Normen:
EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1 § 50d Abs. 1 ; DBA Niederlande Art. 13 Abs. 3 ;

Tatsächliche Verständigung bei der Höhe der Kapitalertragsteuer

FG München, Beschluss vom 03.02.2006 - Aktenzeichen 6 V 3504/05

DRsp Nr. 2006/11745

Tatsächliche Verständigung bei der Höhe der Kapitalertragsteuer

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht darüber möglich, die Kapitalertragsteuer abweichend von § 43a EStG mit 15 v.H. statt mit 25 v.H. des Ausschüttungsbetrages festzusetzen.

Normenkette:

EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1 § 50d Abs. 1 ; DBA Niederlande Art. 13 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in einem Nachforderungsbescheid die Kapitalertragsteuer mit 25 v.H. oder mit 15 v.H. des Ausschüttungsbetrages festzusetzen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 29. Dezember 2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufgrund des Nachforderungsbescheides zur Kapitalertragsteuer 2000 vom 11. Juli 2005 festgesetzte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25.564,60 EUR, sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.406,06 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch vom 12. Juli 2005 gegen den Nachforderungsbescheid ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.