BFH - Beschluß vom 21.06.2000
IV B 138/99
Normen:
AO § 193 Abs. 1, § 121 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 2

Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

BFH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen IV B 138/99

DRsp Nr. 2000/9464

Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

1. Bei einer sog. Routineprüfung genügt der Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO; einer besonderen Begründung für die Anordnung einer Außenprüfung bedarf es nicht. 2. Die tatsächliche Verständigung bedarf keiner besonderen Form, die Einhaltung der Schriftform ist jedoch Indiz dafür, dass sich das FA in einer bestimmten Form hat binden wollen. 3. Das Fehlen der Schriftform und die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung sprechen gegen einen Bindungswillen der Beteiligten.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1, § 121 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.