Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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