FG Hessen - Zwischenurteil vom 03.07.2007
8 K 415/05
Normen:
BGB § 242 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 178

Tatsächliche Verständigung; Bindungswirkung; Treu und Glauben - Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

FG Hessen, Zwischenurteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 8 K 415/05

DRsp Nr. 2007/23672

Tatsächliche Verständigung; Bindungswirkung; Treu und Glauben - Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung

1. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung sind zur Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen. 2. Derartige tatsächliche Verständigungen sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Die Beteiligten müssen sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran festhalten lassen. 3. Steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beteiligten die tatsächliche Verständigung nur wegen der steuerlichen Folgen, nämlich keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung, getroffen haben, liegt keine wirksame tatsächliche Verständigung vor.

Normenkette:

BGB § 242 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu 100 % von dem Gesellschafter C gehalten werden. Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin, die seit 1992 im Handelsregister eingetragen ist, ist die Übernahme von Verwaltungstätigkeiten und die Beteiligung an Immobilien.