FG München - Urteil vom 17.09.2002
6 K 3622/01
Normen:
AO (1977) § 162 ; BGB § 242 ;

Tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen im Schrotthandel; Einkommensteuer 1994, 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 3622/01

DRsp Nr. 2002/18115

Tatsächliche Verständigung über Besteuerungsgrundlagen im Schrotthandel; Einkommensteuer 1994, 1995 und 1996; Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996

Eine im Rechtsbehelfsverfahren getroffene Einigung über die prozentuale Höhe des Wareneinsatzes in einem Schrotthandel ist für die Beteiligten bindend, auch wenn sie nicht schriftlich festgehalten worden ist, jedoch anderweitig nachweisbar ist.

Normenkette:

AO (1977) § 162 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1994, 1995 und 1996 in A. (Landkreis B.) einen Gewerbebetrieb "Schrotthandel". Den Gewinn ermittelte er durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

In den jeweiligen Steuererklärungen erklärte der Kläger folgende Gewinne aus seiner gewerblichen Tätigkeit:

1994

1995

1996

...

...

...

Am 14. Mai 1997 wurde beim Kläger eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt, die die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 umfasste.

Nach den Feststellungen des Außenprüfers im Prüfungsbericht vom 31. Juli 1997 betrugen die Nettoumsätze auf Grund der vorliegenden Gutschriften verschiedener Metallgroßhändler unstreitig (vgl. V Tz. 2.1. und 2.2. des Prüfungsberichts) ... DM im Jahr 1994 und ... DM im Jahr 1995.