BFH - Beschluss vom 27.02.2007
X B 178/06
Normen:
AO § 164 Abs. 2 § 76 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1073
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1118/95

Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen X B 178/06

DRsp Nr. 2007/6515

Tatsächliche Verständigung; Übergehen von Beweisanträgen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch die FG an eine wirksame tatsächliche Verständigung zwischen den Beteiligten gebunden sind.2. Zu den Anforderungen an die Rüge des übergangenen Beweisantrages.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 § 76 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehren, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (unten 1.). Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler wurden nicht substantiiert gerügt bzw. liegen nicht vor (vgl. unten 2. bis 4.). Eine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben (unten 5.).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfragen,

- ob eine Ehefrau das Recht hat, ein dem Gewerbebetrieb ihres Mannes gewährtes Darlehen zur Verwendung für private Zwecke zurückzufordern,

- ob eine tatsächliche Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerbürger über einen steuerlich erheblichen Sachverhalt für das FG unbeachtlich ist, und