Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehren, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (unten 1.). Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler wurden nicht substantiiert gerügt bzw. liegen nicht vor (vgl. unten 2. bis 4.). Eine Divergenz des Urteils des Finanzgerichts (FG) zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben (unten 5.).
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfragen,
- ob eine Ehefrau das Recht hat, ein dem Gewerbebetrieb ihres Mannes gewährtes Darlehen zur Verwendung für private Zwecke zurückzufordern,
- ob eine tatsächliche Verständigung zwischen Finanzamt und Steuerbürger über einen steuerlich erheblichen Sachverhalt für das FG unbeachtlich ist, und
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