FG Hamburg - Urteil vom 22.08.2005
III 12/05
Normen:
AO § 155 ; AO § 157 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 181 Abs. 1 ; AO § 350 ; AO § 351 ; EStG § 15a ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 42 ;

Tatsächliche Verständigung und AbhilfeGesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung und § 15a EStG

FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2005 - Aktenzeichen III 12/05

DRsp Nr. 2006/2277

Tatsächliche Verständigung und AbhilfeGesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung und § 15a EStG

1. Eine Klage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung, der das Ergebnis einer protokollierten tatsächlichen Verständigung exakt widerspiegelt, ist unzulässig. 2. Bei äußerlicher Verbindung der Feststellungen zur Höhe der Einkünfte mit den Feststellungen betreffend § 15a EStG in jeweils einem Bescheid handelt es sich materiell gleichwohl um zwei Verwaltungsakte und bei deren Anfechtung um verschiedene Rechtsbehelfs- und Klagebegehren; die ersteren Feststellungen stellen den Grundlagenbescheid und die anderen den Folgebescheid dar.

Normenkette:

AO § 155 ; AO § 157 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 179 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 181 Abs. 1 ; AO § 350 ; AO § 351 ; EStG § 15a ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 42 ;

Tatbestand:

Derzeit ist im Wesentlichen nur noch zwischen einerseits der Klägerin zu 1 (R) und dem Kläger zu 2 (D) und andererseits den übrigen Beteiligten streitig, ob das Klageverfahren - entsprechend den Erledigungserklärungen letzterer - durch tatsächliche Verständigungen und entsprechende Abhilfebescheide erledigt ist.

I.