(teilweise Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Wirtschaftsberater gewerblich tätig.
Mit Schreiben an die Vollstreckungsstelle des bisher zuständigen Finanzamts (FA) vom 10. April 1997 (Bl. 22 FG-Akte) erklärte der Kläger, daß er seinen Wohnsitz nach M ... (in den Zuständigkeitsbereich des beklagten FA) verlegt habe. Dort betrieb er in Bürogemeinschaft mit ... B: ... eine sog. Wirtschaftskanzlei. Polizeilich ist er in M nicht gemeldet; jedoch unterhält er lt. Angabe der Stadt O ... dort einen Zweitwohnsitz.
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