FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
12 K 12081/09
Normen:
EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 3; BGB § 611; BGB § 622;
Fundstellen:
BB 2012, 1662

Tatsächlicher Dienstantritt als für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung maßgeblicher Beginn des Dienstverhältnisses

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 12081/09

DRsp Nr. 2012/9886

Tatsächlicher Dienstantritt als für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung maßgeblicher „Beginn des Dienstverhältnisses”

1. Unter dem – für die Bestimmung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung maßgeblichen – „Beginn des Dienstverhältnisses” i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 2 und 3 EStG ist der tatsächliche Dienstantritt des Dienstverpflichteten beim Dienstberechtigten zu verstehen, und zwar auch dann, wenn für das Dienstverhältnis (noch) keine Vergütung gezahlt wird. 2. Als Dienstverhältnis i. S. d. § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG ist also auch ein unentgeltliches Rechtsverhältnis, insbesondere ein Auftragsverhältnis zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, anzusehen.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2002 und 2003 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2002 und 2003, sämtlich vom … September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … März 2009, werden dahingehend geändert, dass das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen sowie der Gewerbeertrag im Jahre 2002 um EUR 222 318 und im Jahre 2003 um EUR 5 254 herabgesetzt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.