FG München - Urteil vom 18.06.2012
7 K 1759/09
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 159; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatsächlicher Vollzug eines Vereinbarungstreuhandverhältnisses an GmbH-Geschäftsanteilen Feststellungslast für eine vom zivilrechtlichem Eigentum abweichende Zurechnung liegt beim Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 7 K 1759/09

DRsp Nr. 2012/15899

Tatsächlicher Vollzug eines Vereinbarungstreuhandverhältnisses an GmbH-Geschäftsanteilen Feststellungslast für eine vom zivilrechtlichem Eigentum abweichende Zurechnung liegt beim Steuerpflichtigen

1. Wird ein erklärter Verlust aus einer Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG mit dem Abschluss eines Vereinbarungstreuhandverhältnisses an den GmbH-Geschäftsanteilen begründet so trägt die Feststellungslast für die steuerrechtliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses der Steuerpflichtige, da nicht jede als „Treuhandvertrag” bezeichnete Vereinbarung zum Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses führt. 2. Weist der Steuerpflichtige nicht nach, dass er seine im Treuhandvertrag niedergelegten Pflichten als Treugeber nachgekommen ist und er insbesondere seine Rechte und Pflichten als GmbH-Gesellschafter nach Anweisungen des Treuhänders ausgeübt hat, so ist das Treuhandverhältnis mangels tatsächlichem Vollzug nicht anzuerkennen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 159; EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).