FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2010
6 K 1433/08
Normen:
UStG §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 9, 12 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.c;
Fundstellen:
DStR 2011, 902

Tattoo-Vorlagen nicht steuerbegünstigt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 1433/08

DRsp Nr. 2010/23054

Tattoo-Vorlagen nicht steuerbegünstigt

1. Die Erstellung von individuellen Tattoo-Vorlagen nach Kundenwunsch und anschließende Übergabe an den Kunden ist eine Lieferung. Die damit verbunden Übertragung der Urheberrechte ist eine unselbstständige Nebenleistung. 2. Die Tattoo-Vorlagen sind gewerbliche Zeichnungen, die nicht unter Position 97.01 des Zolltarifs fallen und deshalb auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 53 a) der Anlage 2 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Prägende Zweckbestimmung der Zeichnungen ist die Anfertigung eines Tattoos und nicht deren künstlerischer Gehalt. Auch wenn es sich um individuelle Erzeugnisse handelt, befinden sich die Zeichnungen im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven.

Normenkette:

UStG §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 9, 12 Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.c;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für die Erstellung von Tattoo-Vorlagen der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzuwenden ist.

Der Kläger ist als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst Tätowierer zu sein. Er erstellt nach dem Kundenwunsch Tätowiervorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen.

Im Einzelnen läuft dies nach den Ausführungen des Ermittlungsbeamten des Beklagten (Bericht vom 17.01.2008, Bl. 54 - 56/2005 USt-Akte) wie folgt ab: