Streitig ist, ob für die Erstellung von Tattoo-Vorlagen der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG, §
Der Kläger ist als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst Tätowierer zu sein. Er erstellt nach dem Kundenwunsch Tätowiervorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen.
Im Einzelnen läuft dies nach den Ausführungen des Ermittlungsbeamten des Beklagten (Bericht vom 17.01.2008, Bl. 54 - 56/2005 USt-Akte) wie folgt ab:
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