OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2018
4 RBs 468/17
Normen:
StGB § 266a; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 26; StGB § 27; SGB IV § 280 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 69 Js 529/17

Tauglicher Täter der Beihilfe oder der Anstiftung zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 468/17

DRsp Nr. 2018/8350

Tauglicher Täter der Beihilfe oder der Anstiftung zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten

Gehilfe oder Anstifter einer Tat gem. § 266a StGB kann auch derjenige sein, der nicht Arbeitgeber ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 266a; StGB § 28 Abs. 1; StGB § 26; StGB § 27; SGB IV § 280 Abs. 2;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel des Betroffenen Folgendes ausgeführt:

„I.