Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns bei Einbringung einer wesentlichen Beteiligung im Jahr 1994.
Der Kläger war seit 03.08.1990 (Gründung der Gesellschaft) 98-%iger Mehrheitsgesellschafter der A GmbH (nachfolgend GmbH) mit einem Kapitalanteil von DM 980.000.
Im Jahr 1992 schüttete die GmbH Gewinne aus, die mit DM 1.236.565 auf den Kläger entfielen. Die Gewinnausschüttung wurde aus dem EK 04 verwendet, da es sich um eine Gewinnausschüttung für das Jahr 1990 handelte. Angesichts der Anschaffungskosten des Klägers von DM 980.000 überstieg die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten um DM 256.565.
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